Nein zum „Ausgrenzungsgesetz“!

Sowohl die bayerische Landesregierung als auch die Bundesregierung haben ihre Entwürfe für ein sogenanntes „Integrationsgesetz“ vorgelegt. Beide Gesetze verdienen diesen Namen leider nicht. Sie spalten die Gesellschaft wieder in Migranten /Deutsche und bringen allen Einwanderern Misstrauen entgegen, statt Chancengleichheit, Aufstiegsmöglichkeiten und Teilhabe für alle zu schaffen. Beide Entwürfe werden grundsätzlich von einem Misstrauen und vorauseilenden Vorverurteilungen getragen. Integration wird dabei als ein einseitiger Prozess verstanden, der von nur Einwanderern und ihren Nachkommen erbracht werden musste.

Beide Gesetzesentwürfe enthalten viele neuerliche Verschärfungen: Gefordert werden zusätzliche Leistungskürzungen, Sanktionsdrohungen oder die europarechtlich fragwürdige Wohnsitzzuweisung.
Hier ist eine kurze Zusammenfassung der geplanten Verschärfungen im Integrationsgesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung vom 23.Februar 2016:

  • Wer eingewandert ist, wird zur unabdingbaren Achtung der Leitkultur verpflichtet (Art.1), hat die Integrationspflicht (Art. 1, Satz 2).
  • Die Beherrschung der deutschen Sprache wird zur Sollvorschrift (Art. 4 Abs. 2) – „wer gegen diese Obliegenheit verstößt, kann nicht damit rechnen, dass die daraus entstehenden Folgekosten von der Allgemeinheit getragen werden“. Wer den Sprachkurs nicht „erwartbar“ bewältigt, wird nachträglich zur Erstattung der Kosten verpflichtet. (Art. 4, Abs. 3)
  • Wer bei Behörden einen Dolmetscher braucht, muss ihn in Zukunft gegebenenfalls selbst bezahlen. (Art. 4, Abs. 4)
  • Ob Kindergarten oder Schule: Alle werden auf die Leitkultur verpflichtet. (Art. 6, Art. 7, Art. 8)
  • Kinder in Asylunterkünften sind aus der Schulpflicht und damit faktisch aus der Schule ausgeschlossen. (Art. 17a/Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, Art. 35, Abs. 2)
  • Die Sicherheitsbehörden sollen auch diejenigen verfolgen, denen keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt werden kann, die aber durch „demonstrative Regelverstöße“ auffallen (Art. 13/1). Ohne Nachweis einer Straftat soll bis zu 50.000 Euro Geldbuße auferlegt bekommen können, wer die „geltende verfassungsmäßige Ordnung“ missachtet und einer damit „nicht zu vereinbarenden Rechtsordnung“ folgt. (Art.14)
  • In Schwimmbädern, Bibliotheken und anderen öffentlichen Einrichtungen soll gelten: „Die
  • Zulassung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer kann von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften abhängig gemacht werden.“ Da man niemandem seinen Aufenthaltsstatus ansieht, können Beschäftigte in den Einrichtungen dazu gezwungen werden, alle „ausländisch Aussehenden“ auf ihren Aufenthaltsstatus zu kontrollieren und ggf. zu belehren und bei Weigerung den Zugang zu verweigern. (Art. 17a zur Einführung von Art. 21, Abs.5 Gemeindeordnung, Art. 15, Abs.5 Landkreisordnung, Art. 15, Abs. 5 Bezirksordnung)

Das sind keine Eckpunkte eines Integrationsgesetzes sondern Instrumente einer gezielten Ausgrenzungsstrategie. Ein Integrationsgesetz sollte stattdessen das Zusammenleben in der kulturell vielfältigen Einwanderungsgesellschaft gemeinschaftlich regeln und dabei zentrale Integrationsprobleme wie mangelnde Arbeit, mangelnden Wohnraum und mangelnde Perspektiven in den Fokus nehmen – anstatt immer wieder fadenscheinige kulturelle Gründe (Leitkultur!) nach vorne zu schieben.